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Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 364b
Fristsetzung

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
2. zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) 1Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. 2§ 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 3Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

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Rechtsprechung zu § 364b AO

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Querverweise

Auf § 364b AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            III. Bestandskraft
              § 172 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)
Was ist das?

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