Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Zweiter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 355 - 368) |
(1) 1Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es genügt, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. 3Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.
(2) 1Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 2Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zuständigen Behörde angebracht werden. 3Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zuständigen Finanzbehörde angebracht werden. 4Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 bis 3 angebracht werden kann.
(3) 1Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. 2Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 3Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 |
belehrung § 357Einlegung des Einspruchs § 358Prüfung der Zulässigkeits-
voraussetzungen § 359Beteiligte § 360Hinzuziehung zum Verfahren § 361Aussetzung der Vollziehung § 362Rücknahme des Einspruchs § 363Aussetzung und Ruhen des Verfahrens § 364Offenlegung der Besteuerungs-
unterlagen § 364aErörterung des Sach- und Rechtsstands § 364bFristsetzung § 365Anwendung von Verfahrens-
vorschriften § 366Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchs-
entscheidung § 367Entscheidung über den Einspruch § 368(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 357 AO
471 Entscheidungen zu § 357 AO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 11.08.2026 - 4 K 86/25
Biersteuer: Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens bei unzutreffenden ...
- FG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - 3 K 3046/14
Auslegung des Tatbestandsmerkmals "übermittelt wird" in § 357 Abs. 2 Satz 4 AO im ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.04.2020 - VI R 41/17
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der ...
- BFH, 28.04.2020 - VI R 41/17
- FG Düsseldorf, 28.05.2026 - 11 K 1840/25
Trotz beA-Verbot in der Finanzverwaltung - Wie ein Anwalt wirksam per ...
- BFH, 17.08.2023 - III R 26/22
Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 16 K 16190/21
In einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem nach AO erlassenen Bescheid muss ein ...
- FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2022 - 16 K 16190/21
- FG Schleswig-Holstein, 21.06.2017 - 5 K 7/16
Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei fehlendem ...
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
- VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16
Widerspruchserhebung durch E-Mail; Benennung der Sachbearbeiter-E-Mail im ...
- FG Hessen, 20.04.2023 - 9 K 39/23
Formwirksamkeit eines durch einen Rechtsanwalt elektronisch gestellten ...
§ 357 AO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 357 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 362 (Rücknahme des Einspruchs)