Abgabenordnung
| Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368) |
| Erster Abschnitt - Zulässigkeit (§§ 347 - 354) |
(1) 1Gegen Verwaltungsakte
| 1. | in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, | |
| 2. | in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind, | |
| 3. | in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet, | |
| 4. | in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden, |
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. 2Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 347 AO
623 Entscheidungen zu § 347 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
- BFH, 11.11.2015 - V B 55/15
Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung - Untätigkeitseinspruch
- FG Köln, 30.04.2026 - 7 K 761/24
- FG Münster, 23.01.2024 - 15 K 2327/20
Erlass von Umsatzsteuernachforderungen und Zinsen zur Umsatzsteuer aus ...
- BFH, 08.04.2025 - IX R 27/22
Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21
Recht einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen und ...
- FG Düsseldorf, 10.08.2022 - 4 K 879/21
- FG Hamburg, 15.12.2020 - 4 V 118/20
Aussetzung der Vollziehung: Haftung für Tabaksteuern
- BGH, 31.07.2025 - IX ZR 32/24
Die bezahlten Steuerschulden - und ihre Anfechtung als unentgeltliche Leistung
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.01.2024 - 4 U 248/22
Anfechtung von Zahlungen auf Steueranmeldungen und -bescheiden
- OLG Frankfurt, 31.01.2024 - 4 U 248/22
- FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen ...
§ 347 AO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 347 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 355 (Einspruchsfrist)