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Abgabenordnung

   Siebenter Teil - Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 - 368)   
   Erster Abschnitt - Zulässigkeit (§§ 347 - 354)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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§ 348
Ausschluss des Einspruchs

Der Einspruch ist nicht statthaft

1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5. (weggefallen)
6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.

Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 666), in Kraft getreten am 12.04.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.04.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes08.04.2008BGBl. I S. 666
19.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

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Rechtsprechung zu § 348 AO

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Querverweise

Auf § 348 AO verweisen folgende Vorschriften:

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