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   BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21   

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https://dejure.org/2023,44764
BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21 (https://dejure.org/2023,44764)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2023 - VII R 15/21 (https://dejure.org/2023,44764)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2023 - VII R 15/21 (https://dejure.org/2023,44764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3, GG Art 12 Abs 1, StBerG § 35, StBerG § 37b, StBDV § 10, StBDV § 24, StBDV § 29
    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 35 StBerG, § 37b StBerG, § 10 StBDV
    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

  • IWW

    § 24 Abs. 2 DVStB, § 74 der Finanzgerichtsor... dnung (FGO), Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, § 29 DVStB, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, § 35 Abs. 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 24 Abs. 5 DVStB, § 24 Abs. 4 DVStB, § 122 Abs. 2 FGO, § 35 Abs. 1 Satz 2 StBerG, § 35 Abs. 1 Satz 3 StBerG, § 10 DVStB, § 10 Abs. 2 DVStB, § 24 Abs. 3 DVStB, § 127 der Abgabenordnung (AO), § 25 Abs. 3 DVStB, § 29 Abs. 1 DVStB, § 348 Nr. 4 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 101 Satz 2 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, § 29 Abs. 1 Satz 1 DVStB, § 24 Abs. 2 Satz 2 DVStB, § 118 Abs. 2 FGO, § 29 Abs. 2 DVStB, § 35 Abs. 1 Satz 2, § 37b Abs. 4 StBerG, § 10 Abs. 2 Satz 1 DVStB, § 10 Abs. 2 Satz 2 DVStB, § 24 Abs. 1 DVStB, § 24 Abs. 2 Satz 1 DVStB, § 24 Abs. 3 Satz 1 DVStB, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1, Abs. 2 FGO

  • Betriebs-Berater

    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer gemeinsam abgestimmten Überdenkung durch mehrere Prüfer im Überdenkungsverfahren

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    StBDV § 24 Abs 2 ; StBDV § 29 ; GG Art 12 Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 12 Abs 1, DVStB § 24 Abs 2, DVStB § 29
    Steuerberaterprüfung, Ordnungsmäßigkeit, Bewertung

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

    Da die Zahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis sei, müsse sie für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung durch den zuständigen Normgeber vorab und vorhersehbar festgelegt sein; ihre Bestimmung dürfe nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202).

    Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verlange zwar, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer in berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlege (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202).

    Es treffe zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 10 ff. und vom 28.10.2020 - 6 C 8.19, BVerwGE 170, 1, Rz 21) Regelungen über das Verfahren der Bewertung der Prüfungsleistungen --auch die konkrete Zahl der Prüfer-- aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig, das heißt für Staatsprüfungen zumindest in einer Rechtsverordnung, vorab und für die Prüflinge vorhersehbar festzulegen seien.

    Sollte der Senat auf der Ebene der Prüfungsordnung ein Regelungsdefizit feststellen, wäre er zudem zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Bewerber Rechnung getragen werden könne (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 20).

    Jeder Prüfer muss seine Bewertungen vielmehr eigenständig überdenken (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 26, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).

    Die Anzahl der Prüfer ist --auch angesichts der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des Beurteilungsspielraums-- wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein (ausführlich und zutreffend BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 14 ff.).

    Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit --dem Regelungen wie § 24 Abs. 2 DVStB in Berufszugangsprüfungen dienen (vgl. auch BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18, BVerwGE 165, 202, Rz 15)-- würde beim Einsatz von mehr als zwei Prüfern eher gesteigert als geschmälert.

  • BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

    Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 30, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des Senats ebenso für die Überdenkung im Rahmen des Steuerberaterexamens, da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlussprüfung handelt (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 33).

    Für das Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschränkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, kann nichts anderes gelten (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 34).

    Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzprüfer (vgl. zu einem fehlerhaften Überdenkungsverfahren in der juristischen Staatsprüfung Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.09.2022 - 7 K 1636/20, Rz 41; zum Ganzen Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 38).

    Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im Bereich der Länderzuständigkeit müssen demnach länderübergreifend keine identischen Regelungen bestehen (Senatsurteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 43).

  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

    Das BVerwG hat insofern --indes in Zusammenhang mit der Juristenausbildung-- zutreffend entschieden, dass das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es den Prüfern im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12, Rz 8).

    Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde aber durch Zulassung gemeinsamer Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichtegemacht (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12, Rz 7, m.w.N.).

  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 24.03.2021 - 4 K 264/18 und der Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2017 vom 05.01.2018 aufgehoben.

    Das FG wies die Klage schließlich mit veröffentlichtem Urteil vom 24.03.2021 - 4 K 264/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1055) ab.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des FG München vom 24.03.2021 - 4 K 264/18.

  • BVerwG, 18.01.2022 - 6 B 21.21

    Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 - 6 B 21.21, Rz 15).

    Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022 - 6 B 21.21, Rz 15).

  • BVerwG, 19.05.2016 - 6 B 1.16

    Offene Zweitbewertung und Nachbewertung von Klausuren der Zweiten Juristischen

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Eine unabhängige Beurteilung wird durch eine solche Vorkenntnis nicht in Frage gestellt (BVerwG-Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1.16, Rz 12 ff.).
  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Der als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltende Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar, dass den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (Senatsurteil vom 11.11.1997 - VII R 66/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218, Rz 12).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Tatsächliche Umstände betreffende Würdigungen können im Revisionsverfahren auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 FGO zwar nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (BFH-Urteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, Rz 23).
  • BVerwG, 18.12.1997 - 6 B 69.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verstoß einer

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Ein Zweitprüfer muss sein Bewertungsergebnis nicht eigenständig begründen, wenn er mit der Erstbewertung vollinhaltlich übereinstimmt (BVerwG-Beschluss vom 18.12.1997 - 6 B 69.97, unter 2. der Gründe).
  • OVG Bremen, 24.02.2023 - 1 B 235/22

    Erneute Wiederholung des Prüfungsverfahrens zur Zweiten Staatsprüfung für das

    Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 15/21
    Ein Verfahrensfehler im Kontrollverfahren führt in solchen Fällen zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.02.2023 - 1 B 235/22, m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

  • VGH Bayern, 19.03.2004 - 7 BV 03.1953

    Zweite Juristische Staatsprüfung, Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung;

  • BVerwG, 15.09.1994 - 6 B 42.94

    Klage gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Juristischen

  • BVerwG, 02.05.1996 - 6 B 75.95

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • BFH, 13.03.1990 - VII B 141/89

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision

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