Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. 2Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) 1Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. 2Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Rechtsprechung zu § 118 FGO
9.262 Entscheidungen zu § 118 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.11.2023 - IX R 1/22
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- BFH, 15.11.2023 - X R 3/21
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Zur Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers im steuerlichen Reisekostenrecht
- BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20
Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes ...
- BFH, 30.11.2023 - III R 40/22
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- BFH, 30.11.2023 - IV R 10/21
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 118 FGO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 99