Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
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Rechtsprechung zu § 125 FGO
223 Entscheidungen zu § 125 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen
- BFH, 15.07.2026 - I R 20/23
Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in ...
- OVG Schleswig-Holstein, 06.06.2024 - 5 O 2/24
Urteil nach Gerichtsbescheid bei unzulässigem Antrag auf mündliche Verhandlung
- BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 - ...
- BFH, 23.08.2017 - X R 9/15
Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Wirksamkeit der Rücknahme der ...
- FG Niedersachsen, 07.05.2013 - 6 K 392/12
Voraussetzungen der Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden
- FG Nürnberg, 28.11.2012 - 3 K 775/12
Nichtigkeit eines Steuerbescheides wegen willkürlicher Strafschätzung - ...
- BFH, 23.08.2017 - X R 7/15
Gewerblicher Grundstückshandel im Zusammenhang mit geschenkten Objekten - ...
- BFH, 23.10.2024 - XI R 20/22
Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch ...
- BFH, 08.05.1990 - VII R 116/87
Revision - Zurücknahme - Vorbescheid - Einwilligung des Beklagten - Antrag auf ...