Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.
(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Rechtsprechung zu § 125 FGO
214 Entscheidungen zu § 125 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen
- BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 - ...
- BFH, 10.01.2018 - I R 45/16
Verhältnis der Klagerücknahme zur Revisionsrücknahme
- FG Niedersachsen, 07.05.2013 - 6 K 392/12
Voraussetzungen der Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden
- FG Nürnberg, 28.11.2012 - 3 K 775/12
Nichtigkeit eines Steuerbescheides wegen willkürlicher Strafschätzung - ...
- BFH, 23.08.2017 - X R 9/15
Anforderungen an eine Revisionsbegründung - Wirksamkeit der Rücknahme der ...
- BFH, 23.01.2013 - X R 32/08
Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk ...
- FG München, 08.12.2009 - 12 K 3470/05
Sachpfändung während rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung - Zulässiger Antrag auf ...
- BFH, 08.05.1990 - VII R 116/87
Revision - Zurücknahme - Vorbescheid - Einwilligung des Beklagten - Antrag auf ...
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 28/16
Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren ...