Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
(1) 1Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. 2Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. 4Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) 1Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. 2Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. 3Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
Rechtsprechung zu § 120 FGO
2.699 Entscheidungen zu § 120 FGO in unserer Datenbank:
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Anforderungen an die Revisionsbegründung
- BFH, 19.12.2012 - I R 81/11
Rechtmäßigkeit eines Nacherhebungsbescheides i. S. d. § 167 AO - Steuerabzug für ...
- BFH, 22.02.2023 - I R 27/20
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung
- BFH, 14.02.2023 - IX R 23/21
Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach ...
- BFH, 11.01.2017 - VI R 26/15
Ordnungsgemäße Revisionsbegründung
- BFH, 05.06.2012 - I R 51/11
Begründung der Revision
- BFH, 19.12.2012 - I R 80/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 12. 2012 I R 81/11 - ...
- BFH, 28.04.2020 - VI R 44/17
Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei ...
- BSG, 13.06.2018 - GS 1/17
Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 164 Abs. 2 S. 3 SGG im ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R
Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Anforderungen an die Revisionsbegründung ...
- BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 3/17 R