Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. 4§ 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 126a FGO
420 Entscheidungen zu § 126a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 13.09.2022 - XI R 8/20
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von "Marktgebühren" einer ...
- BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16
Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und ...
- BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15
Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO ...
- BFH, 20.02.2017 - VII R 22/15
Aufteilung eines Erstattungsbetrages auf zusammenveranlagte Ehegatten - ...
- BFH, 24.06.2014 - VIII R 48/11
Beschlussverfahren gemäß § 126a FGO nach Änderungsbescheid
- BFH, 08.01.2014 - VII S 45/13
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO ...
- BFH, 02.12.2020 - VII R 14/20
Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft ...
- BFH, 04.11.2021 - VI R 48/18
Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung und des Abzugsverbots für ...
- BFH, 15.03.2022 - V R 46/19
Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes
- BFH, 07.07.2022 - V R 10/20
Steuerfreie Heilbehandlung