Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134) |
| Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127) |
1Der Bundesfinanzhof kann über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluss soll eine kurze Begründung enthalten; dabei sind die Voraussetzungen dieses Verfahrens festzustellen. 4§ 126 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 126a FGO
487 Entscheidungen zu § 126a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 18.10.2023 - XI R 22/20
Zur Zulässigkeit eines Beschlusses nach § 126a FGO und zur Bestimmung des Ortes ...
- BFH, 04.06.2025 - XI R 7/22
Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach ...
- BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16
Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und ...
- BFH, 20.06.2023 - VII R 2/21
Stromverbrauch eines Netzbetreibers in Umspannanlagen
- BFH, 25.06.2025 - XI R 14/24
Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21
Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine ...
- BFH, 29.11.2022 - XI R 11/21
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
- BFH, 20.10.2016 - VI R 27/15
Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen - Beschluss gemäß § 126a FGO ...
- BFH, 08.01.2014 - VII S 45/13
Isolierte Anhörungsrüge gegen Anhörungsmitteilung nach § 126a Satz 2 FGO ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 22.08.2013 - VII R 20/12
Zu den Folgen eines nicht ordnungsgemäß erledigten ...
- BFH, 22.08.2013 - VII R 20/12