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Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt V - Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 115 - 134)   
   Unterabschnitt 1 - Revision (§§ 115 - 127)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/__paste_norm__.html)
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§ 119

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

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Rechtsprechung zu § 119 FGO

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Querverweise

Auf § 119 FGO verweisen folgende Vorschriften:

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