Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Rechtsprechung zu § 40 FGO
3.368 Entscheidungen zu § 40 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 16/20
Zulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur von einem Ehegatten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 23.04.2020 - 15 K 1151/19
Finanzgerichtsordnung: Unzulässigkeit der im Fall einer Zusammenveranlagung nur ...
- FG Köln, 23.04.2020 - 15 K 1151/19
- FG Hamburg, 09.11.2023 - 6 K 228/20
Körperschaftsteuer: "cum/ex"-Geschäfte
- BFH, 21.06.2017 - IV B 8/16
Grundsätzlich keine Klagebefugnis der Gemeinden gegen Gewerbesteuermessbescheide
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13
Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen ...
- FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13
- BFH, 06.12.2022 - IV R 22/19
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.12.2022 IV R 21/19 - Befugnis zur ...
- BFH, 25.09.2019 - I R 82/17
Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
Verpflichtung einer in Spanien ansässigen Kapitalgesellschaft zur Teilnahme an ...
- FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 930/13
- BFH, 19.10.2023 - IV R 13/22
Tonnagebesteuerung - Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21
Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.04.2022 ...
- FG Schleswig-Holstein, 27.04.2022 - 5 K 48/21
§ 40 FGO in Nachschlagewerken
- § 40 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verwaltungsakt (Deutschland)