Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) 1Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 2Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Rechtsprechung zu § 41 FGO
858 Entscheidungen zu § 41 FGO in unserer Datenbank:
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 - 16 K 2059/21
Betroffenenrechte aus der DSGVO gegenüber dem Finanzamt nach Datenerhebung bei ...
- FG Düsseldorf, 17.02.2017 - 1 K 2164/14
Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer wegen der von der Versandapotheke an ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.11.2021 - V R 4/21
Anforderungen an Preisnachlässe als Entgeltminderung
- BFH, 18.11.2021 - V R 4/21
- FG Hamburg, 11.04.2018 - 6 K 44/17
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die ...
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des örtlich ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
Zur Subsidiarität der Feststellungsklage bei Zweifeln an der örtlichen ...
- BFH, 24.08.2017 - V R 11/17
- FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21
Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer ...
- FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 2158/20
Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung: Zulässigkeit der Zustellung im Ausland ...
- BFH, 10.11.2010 - XI R 25/08
Unzulässigkeit der Feststellungsklage einer Organgesellschaft - Rechtsverhältnis ...
Zum selben Verfahren:
- FG Bremen, 16.04.2008 - 2 K 265/06
Zahlungen einer Wäscherei für Abwasserentsorgungsleistungen als umsatzsteuerliche ...
- FG Bremen, 16.04.2008 - 2 K 265/06
§ 41 FGO in Nachschlagewerken
- § 41 FGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Feststellungsklage