Finanzgerichtsordnung

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134)   
   Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/FGO/42.html
§ 42 FGO (https://dejure.org/gesetze/FGO/42.html)
§ 42 FGO
§ 42 Finanzgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/FGO/42.html)
§ 42 Finanzgerichtsordnung
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Textdarstellung

  

§ 42

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

Rechtsprechung zu § 42 FGO

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