(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. 3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.06.2022 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
01.01.2022 | Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) | 10.03.2021 | |
01.01.2022 | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) | 29.06.2020 | |
18.03.2021 | Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) | 10.03.2021 | |
01.07.2020 | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) | 29.06.2020 | |
26.02.2013 | Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts | 20.02.2013 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
18.08.2007 | Unternehmensteuerreformgesetz 2008 | 14.08.2007 | |
01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 10d EStG
2.843 Entscheidungen zu § 10d EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 09.02.2023 - IV R 34/19
Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps; Feststellung ...
- FG Düsseldorf, 18.09.2018 - 6 K 454/15
Keine Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.05.2021 - I R 36/18
Verlustabzug, Abwicklung, Insolvenz
- BFH, 18.05.2021 - I R 36/18
- BFH, 13.01.2015 - IX R 22/14
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 07.05.2014 - 15 K 14/14
Feststellung eines Verlustvortrages - Bindungswirkung der Feststellung an den ...
- FG Düsseldorf, 07.05.2014 - 15 K 14/14
- BFH, 12.07.2016 - IX R 31/15
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Bindungswirkung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 01.06.2015 - 10 K 650/14
(Annahme einer Berücksichtigung von Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung ...
- FG München, 01.06.2015 - 10 K 650/14
- BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 10 K 10105/15
Keine Berücksichtigung weiterer Verluste bei Anfechtung nur der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 10 K 10105/15
- BFH, 12.03.2019 - IX R 34/17
Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang
§ 10d EStG in Nachschlagewerken
- § 10d EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verlustausgleich
Verlustverrechnung
Mindestbesteuerung
Querverweise
Auf § 10d EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2a (Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten)
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3a (Sanierungserträge)
- 3. Gewinn
- § 4h (Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke))
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- b) Gewerbebetrieb
- e) Kapitalvermögen
- § 20 [Einkünfte aus Kapitalvermögen]
- III. Veranlagung
- § 26a (Einzelveranlagung von Ehegatten)
- IV. Tarif
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39a (Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 152 (Verspätungszuschlag)
- Erhebungsverfahren
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes
- § 62d (Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- Sondervorschriften für die Organschaft
- § 15 (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
- Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
- § 37 (Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung)
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Bemessung der Gewerbesteuer
- § 9 (Kürzungen)