Einkommensteuergesetz

   III. Veranlagung (§§ 25 - 30)   
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Textdarstellung

  

§ 26a
Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl. I S. 2886), in Kraft getreten am 01.01.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht21.12.2019BGBl. I S. 2886
01.01.2012
Änderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)22.12.2008BGBl. I S. 2955
06.05.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung26.04.2006BGBl. I S. 1091

Rechtsprechung zu § 26a EStG

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26a EStG

14.05.1959Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 a des EinkommensteuergesetzesBGBl. I S. 274

§ 26a EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 26a EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      III. Veranlagung
        § 26 (Veranlagung von Ehegatten)
     
      IV. Tarif
        § 32a (Einkommensteuertarif)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 51 (Ermächtigungen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Aufteilung einer Gesamtschuld
            § 270 (Allgemeiner Aufteilungsmaßstab)
    Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV) 
      Zu § 25 des Gesetzes
        § 56 (Steuererklärungspflicht)
     
      Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes
        § 61 (Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes)
        § 62d (Anwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten)
        § 63 (weggefallen)
        § 62-62c (weggefallen)
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