Einkommensteuergesetz
| III. Veranlagung (§§ 25 - 30) |
(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht | 21.12.2019 | |
| 01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) | 22.12.2008 | |
| 06.05.2006 | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung | 26.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 26a EStG
482 Entscheidungen zu § 26a EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 20.12.2017 - III R 2/17
Abzug des hälftigen Behinderten-Pauschbetrags bei der Einzelveranlagung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 01.12.2016 - 1 K 221/16
Hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG im Rahmen der ...
- FG Thüringen, 01.12.2016 - 1 K 221/16
- FG Düsseldorf, 23.07.2026 - 9 K 2776/25
Realsplitting im Trennungsjahr: Unterhalt bei Einzelveranlagung sofort absetzbar
- BFH, 28.11.2019 - III R 11/18
Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16
Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und ...
- FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 2 K 1032/16
- FG Münster, 23.06.2026 - 6 K 1431/23
Energetische Sanierung: Steuerbonus nur nach Miteigentumsanteil
- FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21
Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für medizinische Behandlungen als ...
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für ...
- BFH, 03.03.2021 - I R 35/19
Zur Nichtwohnsitz-Fiktion des NATO-Truppenstatuts
- FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2020 - 9 K 9167/17
Einkommensteuerfreiheit von Einnahmen aufgrund einer Aufsichtsratstätigkeit
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26a EStG
| 14.05.1959 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 a des Einkommensteuergesetzes | BGBl. I S. 274 |
§ 26a EStG in Nachschlagewerken
- § 26a EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Veranlagung (Steuerrecht)
Ehegattenveranlagung
Querverweise
Auf § 26a EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- III. Veranlagung
- § 26 (Veranlagung von Ehegatten)
- IV. Tarif
- § 32a (Einkommensteuertarif)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Ermächtigungen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 25 des Gesetzes
- § 56 (Steuererklärungspflicht)