Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 |
Rechtsprechung zu § 270 AO
120 Entscheidungen zu § 270 AO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 02.04.2019 - 21 UF 119/18
Gemeinsame steuerliche Veranlagung von Ehegatten nach einer Trennung; ...
- BFH, 19.01.2023 - III R 44/20
Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden ...
- BFH, 04.07.2012 - II R 15/11
Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als ...
- OLG Brandenburg, 06.10.2016 - 13 UF 166/14
Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Anschaffungskosten nach der Trennung
- BFH, 10.07.2019 - X R 21/17
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) bei Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten
- BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16
Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim
- BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14
Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven ...
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011) ...
- FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08
Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.02.2015 - 4 L 114/14
Ausbildungsförderung: Aufteilung der Steuerschuld bei einem zusammen mit einem ...
Querverweise
Auf § 270 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)