Abgabenordnung
Sechster Teil - Vollstreckung (§§ 249 - 346) |
Zweiter Abschnitt - Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 - 327) |
2. Unterabschnitt - Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 - 280) |
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
1. | nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, | |
2. | sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. |
(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.
Rechtsprechung zu § 280 AO
28 Entscheidungen zu § 280 AO in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15
§ 268 AO
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2018 - VII R 28/17
Aufteilung, Steuerschulden, Ehegatten, Insolvenz
- BFH, 15.05.2018 - VII R 28/17
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15
Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.05.2018 - VII R 46/17
Zum Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung eines Gesamtschuldners bei ...
- BFH - VI R 14/17 (anhängig)
Aufteilung, Gesamtschuldner, Rücknahme, Antrag
- BFH, 15.05.2018 - VII R 46/17
- FG Hessen, 20.05.2008 - 8 K 166/07
Frühester Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der ...
- FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung ...
- FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16
Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide
- FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 - 5 K 2326/08
Aussetzung eines Verfahrens wegen Aufteilung einer Steuerschuld
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.11.2010 - VIII B 78/10
NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des Verfahrens
- BFH, 10.11.2010 - VIII B 78/10
Querverweise
Auf § 280 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 44 (Gesamtschuldner)