Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133)   
Gliederung
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§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Rechtsprechung zu § 129 AO

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Querverweise

Auf § 129 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          Steuererklärungen
            § 152 (Verspätungszuschlag)
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            II. Festsetzungsverjährung
              § 169 (Festsetzungsfrist)
              § 170 (Beginn der Festsetzungsfrist)
              § 171 (Ablaufhemmung)
            III. Bestandskraft
              § 177 (Berichtigung von materiellen Fehlern)
     
      Erhebungsverfahren
        Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
          Zahlungsverjährung
            § 229 (Beginn der Verjährung)
        Verzinsung, Säumniszuschläge
          Verzinsung
            § 233a (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen)
            § 234 (Stundungszinsen)
            § 235 (Verzinsung von hinterzogenen Steuern)
            § 236 (Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge)
            § 237 (Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung)
            § 239 (Festsetzung der Zinsen)
          Säumniszuschläge
            § 240 (Säumniszuschläge)
     
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Aufteilung einer Gesamtschuld
            § 273 (Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen)
            § 280 (Änderung des Aufteilungsbescheids)
     
      Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
        Verfahrensvorschriften
          § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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