Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 129 AO
1.568 Entscheidungen zu § 129 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21
Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.07.2023 - IX R 17/22
Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der Abgabenordnung (AO) bei ...
- BFH, 18.07.2023 - IX R 17/22
- BFH, 08.12.2021 - I R 47/18
Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - XI R 36/18 (anhängig)
Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärung
- FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17
Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der ...
- BFH - XI R 36/18 (anhängig)
- BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14
Nichterfassung von Einkünften beim Einscannen der Steuererklärung
- FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14
- FG Köln, 14.06.2018 - 15 K 271/16
Möglichkeit der Berichtigung eines fehlerhaft gewährten Freibetrags nach § 17 ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18
Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer ...
- BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18
- BFH, 12.02.2020 - X R 27/18
Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum
Querverweise
Auf § 129 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 152 (Verspätungszuschlag)
- Erhebungsverfahren
- Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
- Zahlungsverjährung
- § 229 (Beginn der Verjährung)
- Verzinsung, Säumniszuschläge
- Verzinsung
- Säumniszuschläge
- § 240 (Säumniszuschläge)
- Vollstreckung
- Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
- Verfahrensvorschriften
- § 365 (Anwendung von Verfahrensvorschriften)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 68
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)