Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
| 1. | Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, | |
| 2. | eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, | |
| 3. | ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, | |
| 4. | die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. |
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 125 AO
1.816 Entscheidungen zu § 125 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 11.08.2026 - VIII B 51/25
Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
- FG Baden-Württemberg, 10.07.2018 - 8 K 2983/17
Kein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 AO bei unrichtiger Anwendung von ...
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
- FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 111/21
Einkommensteuerrecht: Anforderungen an das Fahrtenbuch eines ...
- FG München, 25.07.2012 - 4 K 2675/09
Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 16.11.2016 - II R 29/13
Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit ...
- BFH, 16.11.2016 - II R 29/13
- FG Sachsen, 08.11.2023 - 8 K 682/23
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung
- FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 5 K 150/15
Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Doppelte Rechtshängigkeit - Zitiergebot - ...
- FG Münster, 07.05.2026 - 10 K 2050/22
Brexit-Folgen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden an in Deutschland tätige ...
- BFH, 25.02.2021 - III R 36/19
Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des ...
Querverweise
Auf § 125 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)