Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) 1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. 2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Rechtsprechung zu § 126 AO
991 Entscheidungen zu § 126 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21
AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der ...
- BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14
Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach ...
- FG Münster, 20.10.2022 - 1 K 3789/19
Kindergeld - Ablehnung von Stundung und Erlass einer Kindergeldrückforderung ...
- FG München, 27.10.2022 - 14 K 605/20
Rücknahme von Verspätungszuschlägen, Verhältnis Voranmeldung-Jahresfestsetzung
- FG Münster, 21.12.2021 - 1 K 530/18
Voraussetzungen für den Erlass einer Erstattungsforderung wegen überzahlten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - III R 6/22 (anhängig)
Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Erlass, ...
- BFH - III R 6/22 (anhängig)
- BFH, 25.02.2015 - I B 66/14
Ablaufhemmung bei einer Auftragsprüfung - Folgen des Antrags auf Aussetzung der ...
- FG Münster, 21.12.2021 - 1 K 194/20
Anforderungen an die Stundung einer Erstattungsforderung für Kindergeld
Zum selben Verfahren:
- BFH - III R 4/22 (anhängig)
Kindergeld, Zuständigkeit, Einspruchsentscheidung, Heilung, Stundung
- BFH - III R 4/22 (anhängig)
- FG Münster, 21.12.2021 - 1 K 2235/18
Voraussetzungen für den Erlass einer Kindergeldrückforderung
Querverweise
Auf § 126 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 77 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)