Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) 1Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 119 AO
1.636 Entscheidungen zu § 119 AO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17
"Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines ...
- FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 3048/17
Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig
- FG Baden-Württemberg, 13.11.2018 - 11 K 2921/17
Besonderheiten einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei zwischenzeitlicher ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18
Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
- BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18
- VG Frankfurt/Oder, 23.03.2023 - 5 K 562/16
- VG Frankfurt/Oder, 09.03.2023 - 3 K 2008/16
- VG Düsseldorf, 30.03.2023 - 17 K 3488/22
- BFH, 08.03.2017 - II R 38/14
Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich ...
- BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18
Pfändung einer Internet-Domain
Zum selben Verfahren:
- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer ...
- FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15
§ 119 AO in Nachschlagewerken
- § 119 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwaltungsakt (Deutschland)
Querverweise
Auf § 119 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)