Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
(3) 1Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern vom 03.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.07.2026 | Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern | 03.07.2026 | |
| 06.12.2024 | Jahressteuergesetz 2024 | 02.12.2024 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 |
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 119 AO
1.723 Entscheidungen zu § 119 AO in unserer Datenbank:
- EuGH, 16.07.2026 - C-158/25
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Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25
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- FG Baden-Württemberg, 13.11.2018 - 11 K 2921/17
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- BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18
Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - 11 K 1433/20
Kein Anspruch des Drittschuldners auf Mitteilung der Gründe der Ermessensausübung ...
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- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2026 - 14 K 14025/25
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- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17
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Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 6 A 10976/20
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- FG Hamburg, 23.03.2023 - 2 K 172/19
Abgabenordnung: Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung
§ 119 AO in Nachschlagewerken
- § 119 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwaltungsakt (Deutschland)
Querverweise
Auf § 119 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)