Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) 1Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
2§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 131 AO
909 Entscheidungen zu § 131 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 24.04.2025 - 6 K 86/22
Wertpapierleihe über den Dividendenstichtag als Missbrauch rechtlicher ...
- FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1192/18
Widerruf einer Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21
Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und ...
- BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
- BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21
Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18
(Einfuhrumsatzsteuer
- FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18
- BFH, 20.01.2026 - VII R 4/25
Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern
Zum selben Verfahren:
- BFH, 20.01.2026 - VII R 5/25
Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.01.2026 VII R 4/25 - Andere Gesetze im Sinne ...
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 2180/21
Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG i.V.m. § 32 Abs. 1 KaffeeStV ...
- FG Baden-Württemberg, 12.09.2024 - 11 K 607/22
Ermessensfehlerhafter Widerruf eines Zusagescheins für die Entlastung von der ...
- BFH, 20.01.2026 - VII R 5/25
§ 131 AO in Nachschlagewerken
- § 131 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Widerruf (Verwaltungsakt)
Querverweise
Auf § 131 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 89a (Vorabverständigungsverfahren)
- Verwaltungsakte
- § 132 (Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- III. Bestandskraft
- § 172 (Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)