Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
oder verbunden werden mit
4. | einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), | |
5. | einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. |
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
Rechtsprechung zu § 120 AO
243 Entscheidungen zu § 120 AO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 16.10.2019 - 6 ZB 19.1292
Unzulässige Befristung der Stundung einer Vorausleistung auf den ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 08.05.2019 - B 4 K 18.148
Befristung der Stundung des Erschließungsbeitrages
- VG Bayreuth, 08.05.2019 - B 4 K 18.148
- FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19
Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen ...
- BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten ...
- FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 2344/20
Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl. ...
- VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 ZB 16.1817
Zu den Voraussetzungen der Beendigung einer Stundung wegen Eintritts einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 20.07.2016 - B 4 K 15.74
Widerruf der Stundung eines Herstellungsbeitrages nach Eintritt einer auflösenden ...
- VG Bayreuth, 20.07.2016 - B 4 K 15.74
- VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 849/17
Schmutzwasserbeitrag
- BFH, 06.08.2013 - VII R 15/12
Berufliche Niederlassung des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft ...
- FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines ...
Querverweise
Auf § 120 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 155 (Steuerfestsetzung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)