Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
oder verbunden werden mit
| 4. | einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), | |
| 5. | einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. |
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 120 AO
248 Entscheidungen zu § 120 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19
Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen ...
- FG Hessen, 15.07.2025 - 11 V 630/25
Zur Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung eines ...
- BFH, 21.03.2025 - X B 21/25
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge ab dem durch den russischen Überfall ...
- VGH Bayern, 16.10.2019 - 6 ZB 19.1292
Unzulässige Befristung der Stundung einer Vorausleistung auf den ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 08.05.2019 - B 4 K 18.148
Befristung der Stundung des Erschließungsbeitrages
- VG Bayreuth, 08.05.2019 - B 4 K 18.148
- FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 2344/20
Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl. ...
- FG Düsseldorf, 31.01.2022 - 11 K 2812/17
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuerschulden einer GmbH; ...
- BFH, 12.02.2020 - X R 28/18
Verwendung von Altersvorsorgevermögen zur Entschuldung einer selbstgenutzten ...
- VG Cottbus, 05.03.2020 - 6 K 849/17
Schmutzwasserbeitrag
- FG Hamburg, 07.08.2015 - 4 V 80/15
Einfuhrumsatzsteuer: Haftung des Geschäftsführers bei Bewilligung eines ...
Querverweise
Auf § 120 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 155 (Steuerfestsetzung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 50c (Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten Fällen)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 28a (Verschonungsbedarfsprüfung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)