Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Zweiter Abschnitt - Verwaltungsakte (§§ 118 - 133) |
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. 2Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
bevollmächtigten § 124Wirksamkeit des Verwaltungsakts § 125Nichtigkeit des Verwaltungsakts § 126Heilung von Verfahrens- und Formfehlern § 127Folgen von Verfahrens- und Formfehlern § 128Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts § 129Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts § 130Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts § 131Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts § 132Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfs-
verfahren § 133Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 128 AO
220 Entscheidungen zu § 128 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 07.05.2026 - V R 26/24
Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen
Zum selben Verfahren:
- BFH - XI R 1/24 (anhängig)
Verspätungszuschlag, Ermessen, Erläuterung, Heilung
- FG Sachsen, 08.11.2023 - 8 K 682/23
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung
- BFH - XI R 1/24 (anhängig)
- BFH, 09.10.2019 - I R 67/17
Keine Umdeutung des Anmeldungszeitraums einer Anmeldung zur Bauabzugsteuer
- VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12
Schmutzwasserbeitrag
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 - 2 S 1900/23
Festsetzung eines Erschließungsbeitrags: ungeteilte Erbengemeinschaft; Umdeutung ...
- OVG Saarland, 18.06.2024 - 1 A 27/23
Straßenausbaubeitrag; Festlegung des Abschlusses des Grunderwerbs als ...
- BFH, 18.06.2024 - VIII R 16/21
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2018 - 2 S 1228/18
Auslegung eines Verwaltungsakts
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 14.05.2018 - 2 K 2304/18
Aufhebung einer Stundungsentscheidung nur durch Verwaltungsakt
- VG Stuttgart, 14.05.2018 - 2 K 2304/18
Querverweise
Auf § 128 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)