Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
(1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Rechtsprechung zu § 91 AO
549 Entscheidungen zu § 91 AO in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18
Dem Steuerpflichtigen steht grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht im ...
- FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19
Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
- FG Münster, 24.02.2022 - 6 K 3515/20
Datenschutz/Auskunftsanspruch - Reichweite und gerichtliche Durchsetzung eines ...
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19
Darf einem mutmaßlich durch einen Betrug in einem besonders schweren Fall (§ 263 ...
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - 10 K 3159/20
Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während ...
- BFH, 15.06.2021 - VII B 18/21
AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der ...
Zum selben Verfahren:
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20
Reichweite des Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen - Begriff der ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20
- VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15
Auskunft nach NDSG
- FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20
Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt
- FG Niedersachsen, 02.02.2015 - 15 V 207/14
Anfechtung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung bzw. einer Anordnung nach § ...
Querverweise
Auf § 91 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)