Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
| I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
(1) 1Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
(2a) 1Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. 2§ 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Fassung aufgrund des Steueränderungsgesetzes 2025 vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Steueränderungsgesetz 2025 | 22.12.2025 |
grundsätze § 86Beginn des Verfahrens § 87Amtssprache § 87aElektronische Kommunikation § 87bBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden § 87cNicht amtliche Datenverarbeitungs-
programme für das Besteuerungsverfahren § 87dDatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 87eAusnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer § 88Untersuchungs-
grundsatz § 88aSammlung von geschützten Daten § 88bLänderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen § 88cInformations-
austausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen § 89Beratung, Auskunft § 89aVorabverständigungs-
verfahren § 89bInternationale Risikobewertungs-
verfahren § 90Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 91Anhörung Beteiligter § 92Beweismittel
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 91 AO
619 Entscheidungen zu § 91 AO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 10.06.2026 - 1 K 3489/23
Zweitwohnungssteuer; Anhörung; Begründung; Heilung; Unbeachtlichkeit; ...
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19
Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines ...
- FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - 10 K 3159/20
Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während ...
- BFH, 11.03.2025 - IX R 23/22
Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten ...
- BFH, 11.03.2025 - IX R 24/22
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Einsicht in interne Vermerke und ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20
Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation; ...
- VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15
Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug
- BFH, 07.05.2024 - IX R 21/22
Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung; Auskunftsanspruch ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18
Behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und Recht ...
- FG Niedersachsen, 18.03.2022 - 7 K 11127/18
- BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18
Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers
Querverweise
Auf § 91 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Abwasserabgabe
- § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)