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Abgabenordnung
| Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
| Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l) |
| 3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
| I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
Zitiervorschläge
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Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
§ 85Besteuerungs-
grundsätze § 86Beginn des Verfahrens § 87Amtssprache § 87aElektronische Kommunikation § 87bBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden § 87cNicht amtliche Datenverarbeitungs-
programme für das Besteuerungsverfahren § 87dDatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 87eAusnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer § 88Untersuchungs-
grundsatz § 88aSammlung von geschützten Daten § 88bLänderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen § 88cInformations-
austausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen § 89Beratung, Auskunft § 89aVorabverständigungs-
verfahren § 89bInternationale Risikobewertungs-
verfahren § 90Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 91Anhörung Beteiligter § 92Beweismittel
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grundsätze § 86Beginn des Verfahrens § 87Amtssprache § 87aElektronische Kommunikation § 87bBedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden § 87cNicht amtliche Datenverarbeitungs-
programme für das Besteuerungsverfahren § 87dDatenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag § 87eAusnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer § 88Untersuchungs-
grundsatz § 88aSammlung von geschützten Daten § 88bLänderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen § 88cInformations-
austausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen § 89Beratung, Auskunft § 89aVorabverständigungs-
verfahren § 89bInternationale Risikobewertungs-
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