Abgabenordnung
Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133) |
Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117d) |
3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107) |
I. Allgemeines (§§ 85 - 92) |
Zitiervorschläge
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Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |