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Abgabenordnung

   Dritter Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 78 - 133)   
   Erster Abschnitt - Verfahrensgrundsätze (§§ 78 - 117l)   
   3. Unterabschnitt - Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel (§§ 85 - 107)   
   I. Allgemeines (§§ 85 - 92)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 92
Beweismittel

1Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. 2Sie kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,
2. Sachverständige zuziehen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.

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Rechtsprechung zu § 92 AO

229 Entscheidungen zu § 92 AO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 92 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Steuerfestsetzung
            II. Festsetzungsverjährung
              § 171 (Ablaufhemmung)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 111 (Nachweise für Härtefälle)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
Was ist das?

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