Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 111 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
| Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Der Entgeltpflichtige hat als Nachweis alle Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die besondere Härtefallstellung herleiten lässt. 2Für Inhalt und Umfang der Mitwirkungs- und Nachweispflichten und Beweismittel gelten die §§ 90, 92, 93, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2 und §§ 97 bis 99 AO entsprechend.
§ 100Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101Begriffsbestimmungen
§ 102Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungs-
zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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