Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 99 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 1 - Benutzungsentgelt (§ 99)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 99
Besondere Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung und das Entnehmen fester Stoffe

(1) 1Bei Benutzungen, die zum Gegenstand haben

1. die Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften öffentlicher Gewässer, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1 000 Kilowatt übersteigt,
2. das Entnehmen fester Stoffe aus öffentlichen Gewässern, an deren Bett Privateigentum nicht nachweisbar ist,

kann dem Inhaber des Rechts oder der Befugnis ein angemessenes Entgelt auferlegt werden. 2Das Entgelt kann bei veränderten Verhältnissen geändert werden.

(2) 1Die Höhe des Entgelts richtet sich bei der Wasserkraftnutzung nach dem Wert der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Leistung der Rohwasserkraft für den Vorhabenträger; diese berechnet sich aus der benutzbaren Wassermenge und der Rohfallhöhe. 2Beim Entnehmen von Bestandteilen des Gewässerbettes richtet sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Benutzung für den Vorhabenträger sowie den Einwirkungen der Benutzung auf die Beschaffenheit des Wassers und den Zustand des Bettes und der Ufer des Gewässers. 3Die oberste Wasserbehörde kann im Übrigen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften für die Bemessung des Entgelts erlassen.

(3) Das Entgelt steht dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.

Querverweise

Auf § 99 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 104 (Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungszeitraum, Zweckbindung)
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