Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 98 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 98
Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren

(1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. 2Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

(2) 1Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. 3In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. 4Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. 2In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. 3Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im Übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 98 WasserG

Entscheidung zu § 98 WasserG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht