Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
| Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98) |
(1) 1Eine Verletzung der in § 95 Absatz 2 bis Absatz 4 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung gegenüber der Behörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. 2Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. 3Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie auf die Rechtsfolge des Satzes 1 hinzuweisen.
(2) 1Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 95 Absatz 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. 2Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
und Bewilligungs-
verfahren (zu § 11 WHG) § 94Zusammentreffen mehrerer Anträge § 95Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren § 96Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz-
und Heilquellenschutz-
gebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG) § 97Heilung von Verfahrens- und Formmängeln § 98Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren
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