Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85) |
(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, der §§ 65 bis 69 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei Vorhaben nach den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG und der Vollzug dieses Gesetzes sowie der sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.
| 1. | das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde, | |
| 2. | die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden, | |
| 3. | die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2018 (GBl. S. 439), in Kraft getreten am 11.12.2018.
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Rechtsprechung zu § 80 WasserG
5 Entscheidungen zu § 80 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau und den Betrieb des ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 - 10 S 2127/25
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur ...
- OLG Karlsruhe, 15.08.2014 - 11 Wx 35/14
Grundbuchverfahren in Baden-Württemberg: Zwischenverfügung des Grundbuchamt über ...
- VG Karlsruhe, 15.02.2019 - 12 K 11741/18
Duldungsverfügung zur Beseitigung von Bäumen im Uferbereich eines Bachs
- VG Stuttgart, 22.06.2017 - 9 K 4824/16
Funktionsfähigkeit; Fischtreppe; Gefahrerforschungseingriff; Gefahrenverdacht; ...