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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 80 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 80
Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich

(1) 1Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,

1. die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und für die keine oder geringere als gegen hundertjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, oder
2. die bei einem größeren als einem hundertjährlichen Hochwasserereignis bei Versagen oder Überströmen der vorhandenen Schutzeinrichtungen überflutet werden; dies gilt jedoch nur bis zur Grenze des Gebiets, das bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen würde.

2Die hochwassergefährdeten Gebiete werden fachtechnisch abgegrenzt und in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt; § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zum Schutz der Umwelt und zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Hochwasser können in hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich die Ortspolizeibehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die erforderlichen Regelungen treffen.

(3) In hochwassergefährdeten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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