Wassergesetz für Baden-Württemberg
Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a) |
2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a) |
(1) 1Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,
2Die hochwassergefährdeten Gebiete werden fachtechnisch abgegrenzt und in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt; § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Zum Schutz der Umwelt und zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Hochwasser können in hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich die Ortspolizeibehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die erforderlichen Regelungen treffen.
(3) In hochwassergefährdeten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.