Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 78 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 78
Genehmigung für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten

1In den Überschwemmungsgebieten bedürfen die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. 2In den Überschwemmungskernbereichen gilt dies auch für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen. 3§ 76 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. 4Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben und Maßnahmen, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen oder die der Gewässerunterhaltung dienen.

Hinweis:

Siehe hierzu auch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1):

Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 treten die Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 2 und § 78 erst ein, wenn das Überschwemmungsgebiet in einer nach § 77 Abs. 3 ausliegenden Karte dargestellt ist. § 82 bleibt unberührt.

(2) § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 gelten nicht für Flächen, die in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.

(3) Soweit Rechtsverordnungen für Überschwemmungsgebiete nach den bisherigen Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und seinen Regelungen nicht entgegenstehen, bleiben sie in Kraft.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

Rechtsprechung zu § 78 WasserG a.F.

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