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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 77 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 77
Überschwemmungsgebiete

(1) Als Überschwemmungsgebiete gelten im Außenbereich, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern,
2. Gebiete, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, und
3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

(2) 1Überschwemmungskernbereiche sind diejenigen Teile von Überschwemmungsgebieten, die bei einem zehnjährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. 2In Überschwemmungskernbereichen ist der Umbruch von Grünland verboten. 3§ 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Überschwemmungsgebiete, einschließlich der Überschwemmungskernbereiche, werden in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt. 2Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen.

Hinweis:

Siehe hierzu auch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1):

Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 treten die Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 2 und § 78 erst ein, wenn das Überschwemmungsgebiet in einer nach § 77 Abs. 3 ausliegenden Karte dargestellt ist. § 82 bleibt unberührt.

(2) § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 gelten nicht für Flächen, die in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.

(3) Soweit Rechtsverordnungen für Überschwemmungsgebiete nach den bisherigen Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und seinen Regelungen nicht entgegenstehen, bleiben sie in Kraft.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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