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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 110 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 110
Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen

(1) 1Wasserschutzgebiete, Quellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. 3Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von in Rechtsverordnungen nach Satz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten widerruflich oder befristet Ausnahmen erteilen, wenn

1. der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann oder
2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
3. die Regelungen zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
4. die sofortige Durchführung der Regelungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf die Gewässer oder den Hochwasserschutz nicht erwarten lässt.

4Kann eine Ausnahme nach Satz 3 nicht erteilt werden und führt die Versagung zu der Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition, die den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) 1Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4§ 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.

(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.

(5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.

(6) 1Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. 2Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(7) 1Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 68b Abs. 6 durch die Ortspolizeibehörde gelten Absätze 3 bis 6 entsprechend. 2Soweit die Wasserbehörde zuständig ist, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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