Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) 1Wasserschutzgebiete, Quellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Erstreckt sich das Gebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Wasserbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Wasserbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen. 3Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von in Rechtsverordnungen nach Satz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten widerruflich oder befristet Ausnahmen erteilen, wenn
4Kann eine Ausnahme nach Satz 3 nicht erteilt werden und führt die Versagung zu der Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition, die den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Vor dem Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist den berührten Gemeinden der Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) 1Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Wasserbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4§ 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG gilt entsprechend.
(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betreffenden das Ergebnis mit.
(5) Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 zu wiederholen.
(6) 1Die Kosten für die Festsetzung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten einschließlich der Kosten für die erforderlichen Untersuchungen trägt der Begünstigte. 2Die Vorschriften des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.
(7) 1Für die Regelungen über Gewässerrandstreifen nach § 68b Abs. 6 durch die Ortspolizeibehörde gelten Absätze 3 bis 6 entsprechend. 2Soweit die Wasserbehörde zuständig ist, gelten Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 6 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.
verfahren § 108Erlaubnis-
und Bewilligungs-
verfahren § 108aUmwelt-
verträglichkeits-
prüfung § 108bStrategische Umweltprüfung § 109Kosten des Ausgleichsverfahrens § 110Wasserschutz-, Quellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebiete, Gewässerrandstreifen § 110aAnordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser-
und Quellenschutzgebieten § 110bHeilung von Verfahrens- und Formmängeln § 111Veränderungssperre (zu § 36a WHG) § 112Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren § 113Wasserbuch
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Rechtsprechung zu § 110 WasserG a.F.
10 Entscheidungen zu § 110 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
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- VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
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Schadensersatzpflicht der Bahn für Verunreinigung von Mineralquellen in den 80er ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.12.1982 - 5 S 1359/81
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