Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 108 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 108
Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

(1) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind die §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. 2§ 107 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erlaubnis schließt eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.

(2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß

1. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
2. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden,
3. wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

(3) Die Erlaubnis kann ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung und Entscheidung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden für

1. Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung,
2. Benutzungen, von denen erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind,
3. alte Benutzungen im Sinne von § 17 WHG.

(4) 1Auf Antrag kann eine Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:

1. Einleiten von Trinkwasser in oberirdische Gewässer,
2. grundstücksbezogene Erdwärmenutzungen,
3. Sanierung von Gewässerverunreinigungen, soweit in der Sanierungsentscheidung bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist,
4. Benutzungen für einen vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr.

2Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Erlaubnisverfahren einleitet. 3Der Antrag hat den genauen Ort der Benutzung, das benutzte Gewässer, Beginn und Ende der Benutzung sowie eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zu enthalten. 4Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags zu bestätigen. 5Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.

Rechtsprechung zu § 108 WasserG a.F.

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