Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) 1Für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 WHG oder einer Bewilligung nach § 8 WHG sind die §§ 72, 73, 74 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und § 76 LVwVfG entsprechend anzuwenden. 2§ 107 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Erlaubnis schließt eine nach diesem Gesetz oder nach baurechtlichen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung ein.
(2) Bei der Bekanntmachung der Auslegung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß
(3) Die Erlaubnis kann ohne Bekanntmachung des Antrags oder Unterrichtung der Beteiligten sowie ohne Verhandlung und Entscheidung über etwa erhobene Einwendungen erteilt werden für
1. | Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, | |
2. | Benutzungen, von denen erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind, | |
3. | alte Benutzungen im Sinne von § 17 WHG. |
(4) 1Auf Antrag kann eine Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:
2Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Erlaubnisverfahren einleitet. 3Der Antrag hat den genauen Ort der Benutzung, das benutzte Gewässer, Beginn und Ende der Benutzung sowie eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zu enthalten. 4Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags zu bestätigen. 5Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom 30.07.2009 (GBl. S. 363), in Kraft getreten am 08.08.2009.
verfahren § 108Erlaubnis-
und Bewilligungs-
verfahren § 108aUmwelt-
verträglichkeits-
prüfung § 108bStrategische Umweltprüfung § 109Kosten des Ausgleichsverfahrens § 110Wasserschutz-, Quellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebiete, Gewässerrandstreifen § 110aAnordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser-
und Quellenschutzgebieten § 110bHeilung von Verfahrens- und Formmängeln § 111Veränderungssperre (zu § 36a WHG) § 112Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren § 113Wasserbuch
Rechtsprechung zu § 108 WasserG a.F.
6 Entscheidungen zu § 108 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 27.01.2010 - 2 K 2265/08
Ortsüblichkeit einer Bekanntgabe
- VG Stuttgart, 26.10.2005 - 18 K 4120/04
Grundwasserentnahmegebühr; Gebührenbemessung bei Gemeindewirtschaftsbetrieben
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