Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
(1) 1Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. 2Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. 3Neben dem Plan hat der Träger des Vorhabens der Anhörungsbehörde eine Unterlage einzureichen, aus der sich Namen und gegenwärtige Anschriften der durch das Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer entnehmen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlaßt, daß der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, nach § 27b ausgelegt wird.
(3) 1Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. 2Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der Gemeinden nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest. 3Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) 1Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. 2Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) 1Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei einer Gemeinde nach Absatz 2 Einwendungen gegen den Plan erheben. 2Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. 3Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. 5Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) 1Die Gemeinden nach Absatz 2, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
3Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.
(6) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. 2Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. 3Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 5Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. 6Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. 7Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) 1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 2Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(10) Der Träger des Vorhabens hat der Gemeinde die Auslagen zu erstatten, die ihr durch Bekanntmachungen und Benachrichtigungen im Anhörungsverfahren entstehen, wenn sie 35 Euro übersteigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungszustellungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes vom 28.01.2025 (GBl. S. 8), in Kraft getreten am 07.02.2025.
verfahren § 73Anhörungsverfahren § 74Planfeststellungs-
beschluß, Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Rechtsprechung zu § 73 LVwVfG
71 Entscheidungen zu § 73 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 - 6 S 833/20
Pflicht zur Auslegung der Kalkulation der bei verschiedenen im ...
- VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19
Zur Notwendigkeit einer Grundabtretungsprognose bei der Entscheidung über die ...
- VG Freiburg, 27.01.2010 - 2 K 2265/08
Ortsüblichkeit einer Bekanntgabe
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2025 - 5 S 1288/23
Einhaltung der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG; Anspruch auf teilweise ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21
Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21
Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen; ...
- VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21
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- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 3 S 192/22
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Regenmischwasser in ein ...
Querverweise
Auf § 73 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Besondere Bestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände
- § 95 (Erfüllung von Aufgaben der Gemeinden durch Verwaltungsgemeinschaften)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 24 (Planfeststellung)
- Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG)
- Bodenschutzflächen
- § 8 (Verfahren)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 24 (Verfahren bei Unterschutzstellung)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Entsorgungsanlagen
- § 17 (Veränderungssperre)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 LVwVfG:
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17 IIIc 3 (Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung) (zu § 73 VI)