Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
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§ 24
Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) 1Vor dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung einer der in § 23 Absatz 2 bis 5, § 44 Absatz 5 oder § 47 Absatz 2 genannten Rechtsverordnungen ist den Gemeinden, Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG der Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Die erlassende Naturschutzbehörde kann diese Unterlagen auch elektronisch zur Verfügung stellen oder Datenträger zuleiten. 3Ferner kann die Zuleitung durch die Bereitstellung der Unterlagen auf der Internetseite der erlassenden Behörde und vorangegangener schriftlicher oder elektronischer Mitteilung hierzu ersetzt werden. 4Soweit die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung geregelt werden soll, ist auch die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.

(2) 1Die erlassende Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf mit den Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil des Verordnungsentwurfs sind, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann bei sich während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen und auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen; gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden. 2Ergänzend hierzu sind Verordnungsentwürfe der obersten und höheren Naturschutzbehörde für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitzustellen. 3Rechtsverbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. 4Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sowie die Internetadresse sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Staatsanzeiger, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, im Übrigen in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der erlassenden Naturschutzbehörde bestimmten Form bekannt zu machen. 5Die Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde und der räumlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden der Stadtkreise und Landratsämter, sofern es sich um eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde handelt, sowie der räumlich betroffenen Gemeinden, bei Letzteren wahlweise auch in anderer Form gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), zu veröffentlichen; rechtsverbindlich ist nur die Bekanntmachung nach Satz 4. 6In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der erlassenden Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. 7Bedenken und Anregungen können auch über ein Formular auf der Internetseite der erlassenden Naturschutzbehörde vorgebracht werden, soweit die erlassende Naturschutzbehörde diese Möglichkeit eröffnet. 8§ 73 Absatz 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden. 2Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(6) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.

(7) 1Abweichend von § 3 Absatz 1 des Verkündungsgesetzes (VerkG) kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen, einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteile einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese jeweils für die Dauer von mindestens zwei Wochen bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. 2Ergänzend sind diese auf der jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen. 3Rechtsverbindlich sind nur das bei der erlassenden Naturschutzbehörde durchgeführte Verfahren und die dort öffentlich ausgelegten Unterlagen. 4Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 VerkG kann eine Rechtsverordnung der obersten oder höheren Naturschutzbehörde einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile auch bei der erlassenden Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. 5Gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei den genannten Behörden bezogen werden.

(8) 1Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG kann die Verkündung einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises bestimmten Form ersetzt werden. 2Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 VerkG in Verbindung mit § 1 Absatz 4 DVO GemO kann die Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder anderen zeichnerischen Darstellungen einschließlich der damit verbundenen Texte, die Bestandteil einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde sind, auch dadurch erfolgen, dass diese bei der unteren Naturschutzbehörde zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden.

(9) 1Der Schutzgegenstand ist

1. in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder
2. in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden.

2Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. 3Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. 4Weicht die Abgrenzungsbeschreibung im Verordnungstext von der Abgrenzungsdarstellung in der Karte ab, sind die in der Karte dargestellten Abgrenzungen rechtsverbindlich.

(10) 1Für Satzungen gelten die Absätze 1 bis 3, 5, 6 und 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 BNatSchG eine zeichnerische Bestimmung in Karten freigestellt ist und dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. 2Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.

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Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 24 NatSchG

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Querverweise

Auf § 24 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 25 (Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG))
          § 26 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG))
        Netz "Natura 2000"
          § 36 (Errichtung von Natura 2000-Gebieten (zu § 32 BNatSchG))
     
      Organisation und Zuständigkeit
        § 68 (Datenverarbeitung)
     
      Übergangs- und Durchführungsvorschriften
        § 71 (Übergangs- und Durchführungsvorschriften)
Was ist das?

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