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Naturschutzgesetz

   Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Naturschutzgesetz
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§ 25
Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)

(1) 1Eine Verletzung der in § 24 genannten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, schriftlich geltend gemacht worden ist. 2Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. 3Bei der Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Form- und Verfahrensfehlern sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.

(2) Eine Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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Rechtsprechung zu § 25 NatSchG

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