Naturschutzgesetz
| Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
| Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35) |
(1) 1Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
2Die in Satz 1 genannten Biotope werden in der Anlage 2 zu diesem Gesetz näher beschrieben.
(2) Freie Landschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche.
(3) 1Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 30 Absatz 3 BNatSchG ist
| 1. | in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten die höhere Naturschutzbehörde, | |
| 2. | im Übrigen die untere Naturschutzbehörde |
zuständig. 2Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.
(4) Abweichend von § 30 Absatz 2 BNatSchG ist es zulässig, Maßnahmen durchzuführen, die in einem Pflege- oder Entwicklungsplan für ein nationales Schutzgebiet, in einem Managementplan für ein Gebiet des europäischen Netzes Natura 2000 oder dem Arten- und Biotopschutzprogramm dargestellt sind.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt § 30 Absatz 2 BNatSchG abweichend von § 30 Absatz 6 BNatSchG nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von zehn Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(6) 1Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg erfasst die gesetzlich geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. 2Die Listen und Karten werden von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg im Internet veröffentlicht. 3Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.
(7) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
verzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG) § 28Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG) § 29Naturparke (abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG) § 30Naturdenkmale (zu § 28 BNatSchG) § 31Geschützte Landschafts-
bestandteile, gesetzlicher Schutz von Alleen (zu § 29 BNatSchG) § 32Fortgeltung von Unterschutz-
stellungen § 33Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG) § 33aErhaltung von Streuobstbeständen § 34Verbot von Pestiziden § 34aVerbot von Pflanzenschutz-
mitteln in privaten Gärten § 35Gentechnisch veränderte Organismen (abweichend von § 35 BNatSchG)
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Rechtsprechung zu § 33 NatSchG
11 Entscheidungen zu § 33 NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 31.05.2024 - 2 K 224/23
Baurechtliche Beseitigungsverfügung; Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von ...
- VG Stuttgart, 18.01.2023 - 2 K 3632/21
Biotop; Feldhecke; Freie Landschaft; Landschaft
- BVerwG, 13.02.2024 - 11 VR 2.24
Duldung einer Kleinrammbohrung bei besonderen Bodenverhältnissen
- VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15
Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von ...
- VG Stuttgart, 07.11.2023 - 6 K 5636/21
Immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren: Teilweise mangelhafte ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17
Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen ...
- VG Karlsruhe, 22.12.2022 - 14 K 4097/22
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.07.2023 - 3 S 4259/20
Pflicht zur korrekten Ausweisung einer klassifizierten Straße in einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 5 S 1916/21
Normenkontrolle einer Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsteils; ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 - 3 S 2103/19
Städtebauliche Entwicklungssatzung; Erfordernis einer Strategischen ...
Querverweise
Auf § 33 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
- § 49 (Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG))
- Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 54 (Befreiungen (zu § 67 BNatSchG))
- Organisation und Zuständigkeit
- § 68 (Datenverarbeitung)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 33 Absatz 1)
Redaktionelle Querverweise zu § 33 NatSchG:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
- § 73 (Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen)
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 9 I (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Städtebauliche Gebote
- § 178 (Pflanzgebot)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 29 (Geschützte Landschaftsbestandteile)