Naturschutzgesetz
Teil 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 22 - 38) |
Abschnitt 1 - Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen (§§ 22 - 35) |
(1) Die Erklärung zum Nationalpark nach § 24 Absatz 1 BNatSchG erfolgt durch Gesetz.
(2) Die Erklärung zum Nationalen Naturmonument nach § 24 Absatz 4 BNatSchG und zum Biosphärengebiet nach § 25 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde.
(3) 1Die Erklärung zum Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG und zum Naturpark nach § 27 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der höheren Naturschutzbehörde. 2Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet, wesentlich geändert oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde.
(4) Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.
(5) Die Erklärung zum Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde.
(6) Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG erfolgt durch Satzung der Gemeinde.
(7) Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann die höhere Naturschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnung erlassen, ändern oder aufheben.
(8) 1Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. 2Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der überwiegende Flächenanteil liegt; im Einzelfall kann die gemeinsame nächsthöhere Naturschutzbehörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder erlässt, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst.
(9) Für die bestehenden Naturparke sind örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden
(10) Die Zuständigkeiten nach Absatz 1 bis 6 gelten entsprechend für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung.
(11) 1Sofern die nächsthöhere Naturschutzbehörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Absatz 7 oder 8 Gebrauch gemacht hat, ist diese als Verordnungsgeberin auch für die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung zuständig, es sei denn, dass sie die Zuständigkeit an eine Naturschutzbehörde aufgrund des überwiegenden Flächenanteils oder aufgrund des Schwerpunktes der Änderung oder Aufhebung überträgt. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 kann die nächsthöhere Naturschutzbehörde die Änderung und Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung selbst vornehmen oder die Zuständigkeit bestimmen, wenn der Schwerpunkt der Änderung oder Aufhebung der Erklärung der Unterschutzstellung nicht im Bezirk mit dem überwiegenden Flächenanteil liegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 23 NatSchG
15 Entscheidungen zu § 23 NatSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2023 - 5 S 1916/21
Normenkontrolle einer Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsteils; ...
- VG Sigmaringen, 02.08.2021 - 3 K 2816/20
Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20
Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21
Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich ...
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92
Wirksamer Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung; Verhältnis von Ausweisung als ...
- VG Stuttgart, 30.07.2009 - 3 K 1839/09
Wasserrechtliche Genehmigung; Genehmigungsgebühr; Erhöhung bei ...
- VG Freiburg, 14.11.2002 - 6 K 2008/01
Festlegung der Waldgrenze; offene Landschaft; Landschaftsbild; ...
- VG Freiburg, 17.10.2005 - 1 K 498/03
Baurechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage; Ausweisung von Vorranggebieten ...
Querverweise
Auf § 23 NatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- Netz "Natura 2000"
- § 36 (Errichtung von Natura 2000-Gebieten (zu § 32 BNatSchG))
- Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
- Organisation und Zuständigkeit
- § 58 (Sachliche Zuständigkeit der Naturschutzbehörden)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 69 (Bußgeldvorschriften (zu § 69 BNatSchG))
- Übergangs- und Durchführungsvorschriften
- § 71 (Übergangs- und Durchführungsvorschriften)
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 23 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 18 V 1 (Verhältnis zum Baurecht) (zu § 23 VII)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 20 (Allgemeine Grundsätze)