Bundesnaturschutzgesetz

   Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36)   
   Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 23
Naturschutzgebiete

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. 2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) 1In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. 2Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

3Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908), in Kraft getreten am 01.03.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften18.08.2021BGBl. I S. 3908
11.02.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie04.08.2016BGBl. I S. 1972

Rechtsprechung zu § 23 BNatSchG

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Querverweise

Auf § 23 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
          § 20 (Allgemeine Grundsätze)
          § 24 (Nationalparke, Nationale Naturmonumente)
          § 25 (Biosphärenreservate)
     
      Bußgeld- und Strafvorschriften
        § 69 (Bußgeldvorschriften)
    Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 
      Einspeisevergütung
        Besondere Vergütungsvorschriften
          § 32 (Solare Strahlungsenergie)
     
      Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
        § 66 (Übergangsbestimmungen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Überleitungs- und Schlussvorschriften
        Schlussvorschriften
          § 245e (Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land)
          § 249 (Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land)
     
      Anlagen
        Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 23 (Unterschutzstellung, Form und Zuständigkeit (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG))
          § 26 (Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 BNatSchG))
          § 27 (Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen, Schutzgebietsverzeichnis (zu § 22 Absatz 4 BNatSchG))
          § 28 (Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG))
     
      Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
        § 56 (Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG))
Was ist das?

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