Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 36) |
| Abschnitt 1 - Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 20 - 30a) |
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) 1In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. 3Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. 4Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20.07.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2023 | Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes | 20.07.2022 |
schutzgebiete § 27Naturparke § 28Naturdenkmäler § 29Geschützte Landschafts-
bestandteile § 30Gesetzlich geschützte Biotope § 30aAusbringung von Biozidprodukten
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Rechtsprechung zu § 26 BNatSchG
339 Entscheidungen zu § 26 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 26.08.2026 - 4 KN 202/21
Natura 2000-Gebiet; Unterschutzstellungserlass; anitzipiertes ...
- VerfGH Bayern, 31.07.2026 - 15-VII-25
Windenergieanlagen, Mindestabstandsregelung, Privilegierung im Außenbereich, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
Maßstäbe für die Überprüfung planerischer Abwägungsentscheidungen; Planerisches ...
- OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KN 53/21
Normenkontrolle eines Regionalplans, Abwägungsmangel bei Verkennung einer ...
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 - 4 KN 65/20
Förmliche Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets; Rechtmäßigkeit der ...
- VGH Bayern, 24.07.2024 - 14 B 22.2247
Naturschutzrechtliche Erlaubnis für Fahrsilo im Landschaftsschutzgebiet
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.07.2025 - 10 B 20.24
- VG Würzburg, 08.03.2022 - W 4 K 20.679
Naturschutzrechtliche Erlaubnis für die Errichtung eines Fahrsilos im ...
- OVG Niedersachsen, 15.10.2019 - 4 KN 185/17
Bestimmtheit; FFH-Gebiet; Landschaftsschutzgebiet; ...
- OVG Thüringen, 04.10.2024 - 5 KO 776/21
Planungs- und artenschutzrechtlichen Voraussetzung einer ...
Querverweise
Auf § 26 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 20 (Allgemeine Grundsätze)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 3 (Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen
- § 56 (Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, Erschwernisausgleich (zu § 68 Absatz 4 BNatSchG))
Redaktionelle Querverweise zu § 26 BNatSchG:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 29 (Naturparke (abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG))