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Gesetzgebung
   BGBl. I 2022 S. 1353   

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https://dejure.org/2022,18950
BGBl. I 2022 S. 1353 (https://dejure.org/2022,18950)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 28.07.2022, Seite 1353
  • Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
  • vom 20.07.2022

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (61)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22

    Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage

    Rn. 167 Angesichts des auch anderweitig bundesgesetzlich vorgeschriebenen Ausbaus der Windenergie (vgl. Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, BGBl. I S. 1353) kommt es nämlich auf jeden einzelnen zulässigen Standort für eine Windenergieanlage an.
  • BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvR 2661/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das ausnahmslose Verbot von …

    Für die Flächenzuweisung zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich hat der Bundesgesetzgeber von dieser Gesetzgebungskompetenz insbesondere durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 249 Abs. 3 BauGB und in § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch gemacht (künftig § 35 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 249 Abs. 1 bis 3 BauGB in der zum 1. Februar 2023 in Kraft tretenden Neufassung durch Art. 2 des Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022, BGBl I S. 1353).
  • BVerwG, 11.09.2025 - 7 C 10.24

    Ergänzendes Verfahren für Windenergieanlagen im Landkreis Göttingen

    Rn. 12 Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergibt sich vorliegend bereits aus § 7 Abs. 3 UVPG und ist nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189), nachträglich entfallen.
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