Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 9
Vorbescheid

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), in Kraft getreten am 01.03.2010 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts31.07.2009BGBl. I S. 2585

Rechtsprechung zu § 9 BImSchG

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Querverweise

Auf § 9 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 10 (Genehmigungsverfahren)
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 23b (Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren)
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