Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31d) |
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 9 BImSchG
327 Entscheidungen zu § 9 BImSchG in unserer Datenbank:
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Land muss über Genehmigungsantrag für Windpark Hohfleck/Sonnenbühl entscheiden
- OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
Immissionsschutzrechtlicher Teilgenehmigung für Abfallverbrennungsanlage- Klage
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Genehmigung einer Windenergieanlage trotz Überschreitung einer im ...
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- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen; ...
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
- OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17
Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für Abfallverbrennungsanlage- Klage
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2020 - 8 A 311/19
Windkraft contra Landschaftsschutz: Teilflächennutzungsplan "Windenergie" der ...
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Unzulässigkeit eines Windparks außerhalb festgelegter Eignungsgebiete
- BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3.19
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Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2018 - 8 A 1886/16
Konkurrenz sich beeinträchtigender Windenergieanlagen: Die spätere muss auf die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2018 - 8 A 1886/16