Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) 1Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. 2Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) 1Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. 3Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. 4§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen würde, dann sind die öffentliche Bekanntmachung sowie die Auslegung stets erforderlich.
(3) 1Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. 2Im Übrigen gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. 2Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht vom 03.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.07.2024 | Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht | 03.07.2024 | |
| 15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
bedürftiger Anlagen § 6Genehmigungs-
voraussetzungen § 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungs-
bedürftige Anlagen § 8Teilgenehmigung § 8aZulassung vorzeitigen Beginns § 9Vorbescheid § 10Genehmigungs-
verfahren § 10aSonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 § 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14aVereinfachte Klageerhebung § 15Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 15a(weggefallen) § 16Wesentliche Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16bRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien § 16cSondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 17Nachträgliche Anordnungen § 18Erlöschen der Genehmigung § 19Vereinfachtes Verfahren § 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21Widerruf der Genehmigung
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- VG Regensburg, 21.11.2018 - RN 7 S 18.1756
Querverweise
Auf § 16 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)