Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BImSchG (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BImSchG
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 16
Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) 1Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. 2Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) 1Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. 2Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. 3Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. 4§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. 2Im Übrigen gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. 2Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2819), in Kraft getreten am 15.12.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)09.12.2006BGBl. I S. 2819

Rechtsprechung zu § 16 BImSchG

752 Entscheidungen zu § 16 BImSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 752 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 16 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 7 (Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen)
          § 8a (Zulassung vorzeitigen Beginns)
          § 15 (Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 16a (Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 17 (Nachträgliche Anordnungen)
          § 19 (Vereinfachtes Verfahren)
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 28 (Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen)
          § 29a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen)
        Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
          § 31f (Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren)
          § 31g (Entbehrlichkeit einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung)
          § 31i (Abweichungen von der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
          § 31j (Überschreitung von Immissionsrichtwerten der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm)
          § 31k (Abweichungen von Vorgaben zu nächtlichen Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei Windenergieanlagen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht