Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) 1Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. 2Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. 3In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. 4Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt.
(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht.
(3) § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 29.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.04.2026 | Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften | 29.03.2026 |
bedürftiger Anlagen § 6Genehmigungs-
voraussetzungen § 7Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungs-
bedürftige Anlagen § 8Teilgenehmigung § 8aZulassung vorzeitigen Beginns § 9Vorbescheid § 10Genehmigungs-
verfahren § 10aSonderregelungen für das Genehmigungs-
verfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 § 11Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 12Nebenbestimmungen zur Genehmigung § 13Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen § 14Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen § 14aVereinfachte Klageerhebung § 15Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 15a(weggefallen) § 16Wesentliche Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16aStörfallrelevante Änderung genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 16bRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien § 16cSondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 17Nachträgliche Anordnungen § 18Erlöschen der Genehmigung § 19Vereinfachtes Verfahren § 20Untersagung, Stilllegung und Beseitigung § 21Widerruf der Genehmigung
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