Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   
Gliederung
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§ 4
Genehmigung

(1) 1Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. 2Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. 3Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. 4Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) 1Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. 2Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 734), in Kraft getreten am 13.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen08.04.2013BGBl. I S. 734

Rechtsprechung zu § 4 BImSchG

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Querverweise

Auf § 4 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 12 (Nebenbestimmungen zur Genehmigung)
          § 17 (Nachträgliche Anordnungen)
          § 19 (Vereinfachtes Verfahren)
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 23 (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlussvorschriften
        § 67 (Übergangsvorschrift)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 107 (Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen)
    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
          § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)
     
      Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 58 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)
        § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
     
      Anlagen
        Anlage 4 (Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33)
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 27 (Ordnung der Beseitigung)
     
      Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 53 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)
        § 54 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
        § 55 (Aufgaben)
    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 18 (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 BImSchG:

    Raumordnungsgesetz (ROG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 III (Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung) (zu §§ 4 ff)
Was ist das?

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