Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a) |
§ 23
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass
| 1. | die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen, | |
| 2. | die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, | |
| 3. | die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen, | |
| 4. | die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben, | |
| 4a. | die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und | |
| 5. | bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht. |
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. 3Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
(1a) 1Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. 2Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. 3Für das Verfahren gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) 1Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 30.11.2016 |
bedürftiger Anlagen § 23Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 23aAnzeigeverfahren für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23bStörfallrechtliches Genehmigungs-
verfahren § 23cBetriebsplan-
zulassung nach dem Bundesberggesetz § 24Anordnungen im Einzelfall § 25Untersagung § 25aStilllegung und Beseitigung nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
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Rechtsprechung zu § 23 BImSchG
266 Entscheidungen zu § 23 BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21
Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und ...
- VG Ansbach, 10.06.2020 - AN 17 K 16.02404
Anspruch des Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen ...
- VG Augsburg, 16.09.2021 - Au 5 K 20.980
Erfolglose Nachbarklage gegen einen Funksendemast
- BVerwG, 05.07.1996 - 7 N 1.96
Die Bayerische Biergarten-Verordnung ist auf zutreffender Ermächtigungsgrundlage ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.01.1999 - 7 CN 1.97
Bayerische Biergarten-Verordnung ist ungültig
- VGH Bayern, 07.08.1997 - 22 N 95.2532
- BVerwG, 28.01.1999 - 7 CN 1.97
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529
Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus
- VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
- VG Augsburg, 16.09.2021 - Au 5 K 20.981
Erfolglose Klage gegen Baugenehmigung für Mobilfunkmast - keine Verletzung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2025 - 7 A 1145/23
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für Betrieb eines Verbrauchermarkts; ...
Querverweise
Auf § 23 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 23b (Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Planung
- § 27 (Ordnung der Beseitigung)